in einem Whitepaper zu Newslettern habe ich folgende interessante Absätze entdeckt:
Wenn ich mir die Seite zur Anmeldung am Newsletter ansehe, wird dieser Informationspflicht augenscheinlich nicht nachgekommen, weder auf der Seite, noch in der Mail zur Bestätigung.Der Kunde wird durch den Online-Shop bei erstmaliger Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Dazu kommt die ungeschriebene (aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG ableitbare) Voraussetzung, dass der Kunde bereits bei der Erhebung seiner E-Mail-Adresse über die Verwendung dieser zu Zwecken der Werbung informiert wird.
Achtung:
Ist die Information und der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit bei der erstmaligen Erhebung unterblieben, kann sie – insbesondere bei Bestandskunden – nicht später nachgeholt werden. In diesem Fall ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung erforderlich.
Keine Bestandskunden-Newsletter dürfen demnach gesendet werden an:
1. Nichtkunden/ Interessenten – hier ist eine Einwilligung/Anmeldung zum Newsletter notwendig.
2. Alle bereits existierenden Bestandskunden bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Information in den Bestellprozess eingebaut wird – ein Nachholen der Information, die bei Erhebung der E-Mail-Adresse erfolgen muss, ist nicht möglich.
Wie seht ihr das?